Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Akteneinsicht

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 VRG · Akteneinsicht

1. Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht. Behörden sowie den nach dem BGFA zugelassenen Anwälten können die Akten zugestellt werden.

2. Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Solche Akten sind als vertraulich zu bezeichnen.

3. Wird die Akteneinsicht wegen schutzwürdiger Interessen verweigert, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich soweit bekanntzugeben, als die zu schützenden Interessen es erlauben.

← § 13 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 15 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →