170.1
VRG
CH-TG
§ 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rechtliches Gehör
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13 VRG · Rechtliches Gehör
1. Jeder Betroffene ist vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im Vollstreckungsverfahren.
2. In dringenden Fällen kann die vorgängige Anhörung unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.