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170.1 VRG CH-TG

§ 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rechtliches Gehör

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 13 VRG · Rechtliches Gehör

1. Jeder Betroffene ist vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im Vollstreckungsverfahren.

2. In dringenden Fällen kann die vorgängige Anhörung unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.

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