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170.1 VRG CH-TG

§ 12a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Amtshilfe

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 12a VRG · Amtshilfe

1. Die Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 sind zu gegenseitiger Amtshilfe verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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