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170.1 VRG CH-TG

§ 129 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Übergangsbestimmungen

Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 129 VRG · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar, auf ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

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