170.1
VRG
CH-TG
§ 129 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Übergangsbestimmungen
Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 129 VRG · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar, auf ein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.