170.1
VRG
CH-TG
§ 11 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 11 VRG · Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen
1. Zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen kann die Behörde vorsorgliche Massnahmen treffen und die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen erlassen. Bei Kollegialbehörden ist hiezu der Vorsitzende ermächtigt.