170.1
VRG
CH-TG
§ 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Begehren
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 10 VRG · Begehren
1. Begehren sind schriftlich und mit kurzer Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen; ausnahmsweise können sie zu Protokoll gegeben werden.
2. Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
3. Eingaben können der Behörde elektronisch übermittelt werden. Der Regierungsrat regelt in Absprache mit dem Verwaltungsgericht die Anforderungen insbesondere an das vorgeschriebene Format und die elektronische Signatur.
4. Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden.