170.1
VRG
CH-TG
§ 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz
Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe - Geltungsbereich
§ 1 VRG · Grundsatz
1. Dieses Gesetz regelt
1. * das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten;
2. das Verfahren vor Privaten und privaten Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllen;
3. das Verfahren vor den Rekursbehörden und vor dem Verwaltungsgericht.
2. Für das Verfahren vor kirchlichen Behörden gilt dieses Gesetz, soweit es die Kirchenorganisationen vorsehen.