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170.1 VRG CH-TG

§ 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz

Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe - Geltungsbereich
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§ 1 VRG · Grundsatz

1. Dieses Gesetz regelt

1. * das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten;

2. das Verfahren vor Privaten und privaten Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllen;

3. das Verfahren vor den Rekursbehörden und vor dem Verwaltungsgericht.

2. Für das Verfahren vor kirchlichen Behörden gilt dieses Gesetz, soweit es die Kirchenorganisationen vorsehen.

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 2 VRG →

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