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CH-TG
§ 8 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Inkrafttreten
§ 8 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.