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162 CH-TG

§ 8 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Inkrafttreten

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§ 8 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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