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CH-TG
§ 6 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Sanktionsverbot
§ 6 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Sanktionsverbot
1. Aus der Ausübung des Petitionsrechtes dürfen den Unterzeichnern seitens des Staates keinerlei Nachteile erwachsen; vorbehalten bleibt die Verfolgung strafbarer Handlungen.