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162 CH-TG

§ 6 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Sanktionsverbot

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§ 6 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Sanktionsverbot

1. Aus der Ausübung des Petitionsrechtes dürfen den Unterzeichnern seitens des Staates keinerlei Nachteile erwachsen; vorbehalten bleibt die Verfolgung strafbarer Handlungen.

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