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162 CH-TG

§ 5 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Nichteintreten

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§ 5 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Nichteintreten

1. Auf Petitionen ist nicht einzutreten,

1. soweit sie ein bereits behandeltes oder nicht ernst gemeintes Begehren enthalten,

2. wenn sie eine Beleidigung enthalten oder einen strafbaren Inhalt aufweisen, namentlich in Fällen von Ehrverletzung, Drohung oder Erpressung,

3. soweit sie eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare oder bereits rechtskräftig entschiedene Sache betreffen.

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