Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162 CH-TG

§ 4 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Verfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Verfahren

1. Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen.

2. Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert angemessener Frist.

3. Für Petitionen an den Grossen Rat richtet sich im übrigen das Verfahren nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung.

← § 3 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes Begriff § 5 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →