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CH-TG
§ 4 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Verfahren
§ 4 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Verfahren
1. Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen.
2. Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert angemessener Frist.
3. Für Petitionen an den Grossen Rat richtet sich im übrigen das Verfahren nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung.