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CH-TG
§ 3 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Form
§ 3 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Form
1. Petitionen sind schriftlich einzureichen; ausnahmsweise können sie zu Protokoll gegeben werden.
2. Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes zu unterzeichnen.