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162 CH-TG

§ 3 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Form

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§ 3 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Form

1. Petitionen sind schriftlich einzureichen; ausnahmsweise können sie zu Protokoll gegeben werden.

2. Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes zu unterzeichnen.

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