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162 CH-TG

§ 2 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Berechtigte

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§ 2 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Berechtigte

1. Jede urteilsfähige natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes ist berechtigt, allein oder zusammen mit anderen, eine Petition einzureichen.

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