162
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Berechtigte
§ 2 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Berechtigte
1. Jede urteilsfähige natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes ist berechtigt, allein oder zusammen mit anderen, eine Petition einzureichen.