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CH-TG
§ 1 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Begriff
§ 1 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Begriff
1. Als Petitionen gelten Eingaben mit Anregungen, Vorschlägen, Wünschen, Beanstandungen oder dergleichen an Behörden, soweit sie bestimmbare Begehren enthalten.