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162 CH-TG

§ 1 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes - Begriff

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§ 1 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes · Begriff

1. Als Petitionen gelten Eingaben mit Anregungen, Vorschlägen, Wünschen, Beanstandungen oder dergleichen an Behörden, soweit sie bestimmbare Begehren enthalten.

Begriff § 2 Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes →

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