161.11
StWV
CH-TG
§ 9 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Veröffentlichung von Botschaften
Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Ankündigung, Fristen, Botschaften
§ 9 StWV · Veröffentlichung von Botschaften
1. Botschaften zu kantonalen Vorlagen werden von der Staatskanzlei der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.