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161.11 StWV CH-TG

§ 9 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Veröffentlichung von Botschaften

Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Ankündigung, Fristen, Botschaften
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§ 9 StWV · Veröffentlichung von Botschaften

1. Botschaften zu kantonalen Vorlagen werden von der Staatskanzlei der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.

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