161.11
StWV
CH-TG
§ 7 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Ankündigung
Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Ankündigung, Fristen, Botschaften
§ 7 StWV · Ankündigung
1. Abstimmungen und Wahlen werden innert angemessener Frist angekündigt
1. in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten durch den Regierungsrat im Amtsblatt
2. in kommunalen Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde im ortsüblichen Rahmen