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161.11 StWV CH-TG

§ 6 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Verwendung der Stimmrechtsausweise

Stimmregister und Stimmrechtsausweise
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§ 6 StWV · Verwendung der Stimmrechtsausweise

1. Mit Zustimmung der Politischen Gemeinde können die Stimmrechtsausweise auch für Abstimmungen und Wahlen der Schul-, Bürger- oder Kirchgemeinden verwendet werden.

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