161.11
StWV
CH-TG
§ 6 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Verwendung der Stimmrechtsausweise
Stimmregister und Stimmrechtsausweise
§ 6 StWV · Verwendung der Stimmrechtsausweise
1. Mit Zustimmung der Politischen Gemeinde können die Stimmrechtsausweise auch für Abstimmungen und Wahlen der Schul-, Bürger- oder Kirchgemeinden verwendet werden.