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161.11 StWV CH-TG

§ 45 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Vernichtung der Unterschriftenlisten

Volksbegehren
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§ 45 StWV · Vernichtung der Unterschriftenlisten

1. Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.

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