161.11
StWV
CH-TG
§ 45 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Vernichtung der Unterschriftenlisten
Volksbegehren
§ 45 StWV · Vernichtung der Unterschriftenlisten
1. Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.