161.11
StWV
CH-TG
§ 44 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Volksbegehren
§ 44 StWV · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2. Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies durch eines der folgenden Stichworte beziehungsweise die entsprechende Abkürzung zu begründen
1. unleserlich (a)
2. nicht identifizierbar (b)
3. mehrfach unterschrieben (c)
4. von gleicher Hand (d)
5. nicht handschriftlich (e)
6. nicht im Stimmregister (f)
7. eigenhändige Unterschrift fehlt (g)
8. falsches Geburtsdatum (h)