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161.11 StWV CH-TG

§ 43 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Nachrücken

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§ 43 StWV · Nachrücken

1. Der Regierungsrat, in den Gemeinden die Gemeindebehörde, erklärt die gemäss § 60 StWG nachrückende Person als gewählt.

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