161.11
StWV
CH-TG
§ 43 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Nachrücken
Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen
§ 43 StWV · Nachrücken
1. Der Regierungsrat, in den Gemeinden die Gemeindebehörde, erklärt die gemäss § 60 StWG nachrückende Person als gewählt.