161.11
StWV
CH-TG
§ 42 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen
Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen
§ 42 StWV · Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen
1. Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszählung sortiert und verschlossen aufzubewahren.
2. Die Vernichtung erfolgt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Abstimmungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren respektive dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
3. Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ordnet die Staatskanzlei im Amtsblatt die Vernichtung an.