161.11
StWV
CH-TG
§ 41 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Wahlgenehmigung
Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen
§ 41 StWV · Wahlgenehmigung
1. Die Wahlgenehmigung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.
2. Die zuständige Stelle überzeugt sich von der rechtmässigen Durchführung des Wahlganges, von der Richtigkeit der Ergebnisermittlung und der Wählbarkeit der gewählten Personen.