161.11
StWV
CH-TG
§ 40 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Unvereinbarkeit mehrerer Personen, Stimmengleichheit
Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen
§ 40 StWV · Unvereinbarkeit mehrerer Personen, Stimmengleichheit
1. Bei Unvereinbarkeit mehrerer Personen oder bei Stimmengleichheit setzt das Wahlbüro den Betroffenen eine kurze Frist zur Einigung an.
2. Erfolgt keine fristgerechte Verzichtserklärung, ersucht das Wahlbüro die zuständige Behörde um einen Losentscheid.