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161.11 StWV CH-TG

§ 4 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Streichungen

Stimmregister und Stimmrechtsausweise
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§ 4 StWV · Streichungen

1. Einträge sind zu streichen

1. bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde

2. bei Eintritt eines Ausschlussgrundes

3. auf Antrag von Personen, die an ihrem Aufenthaltsort politischen Wohnsitz gemäss Bundesrecht erwerben wollen

4. im Todesfall

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1426 (art. 19, alinéa 4, ODP)
Referendum Against Internal Security Act Fails Due to Insufficient Signatures
Cited as a measure for proof concerning the date of receipt by communes for attestation.