161.11
StWV
CH-TG
§ 39 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Unvereinbarkeit bei einer einzigen Person
Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen
§ 39 StWV · Unvereinbarkeit bei einer einzigen Person
1. Wird eine Person in ein Amt gewählt, das mit andern von ihr ausgeübten Ämtern oder Tätigkeiten nicht vereinbar ist, hat sie die Unvereinbarkeit selbst zu beheben.
2. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, trifft die zur Wahlgenehmigung zuständige Behörde die geeigneten Massnahmen.