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161.11 StWV CH-TG

§ 38 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Veröffentlichung

Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen
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§ 38 StWV · Veröffentlichung

1. Die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen werden wie folgt veröffentlicht

1. bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen durch die Staatskanzlei elektronisch und im Amtsblatt

2. bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen an der Urne durch die Gemeindebehörde elektronisch und in ortsüblicher Weise

3. bei Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung durch Bekanntgabe der Ergebnisse in der Gemeindeversammlung

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