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161.11 StWV CH-TG

§ 37 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Sitzverteilung

Ermittlung der Ergebnisse - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
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§ 37 StWV · Sitzverteilung

1. Bei National- und Grossratswahlen erfolgt die Ermittlung der Ergebnisse und die Sitzverteilung durch die Staatskanzlei aufgrund der von den Gemeinden übermittelten Daten.

2. Bei Proporzwahlen der Gemeinde nimmt das Wahlbüro die Sitzverteilung vor.

3. Verteilungszahl im Sinne von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) ist die nächsthöhere ganze Zahl über dem ermittelten Quotienten, auch wenn dieser bereits eine ganze Zahl ist.

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