Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.11 StWV CH-TG

§ 36 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Gesamtzahl

Ermittlung der Ergebnisse - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 StWV · Gesamtzahl

1. Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen wird für jede Liste protokolliert.

2. Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der amtlichen Listen aufzuführen.

← § 35 StWV Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Zuständige Departemente § 37 StWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →