161.11
StWV
CH-TG
§ 36 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Gesamtzahl
Ermittlung der Ergebnisse - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
§ 36 StWV · Gesamtzahl
1. Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen wird für jede Liste protokolliert.
2. Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der amtlichen Listen aufzuführen.