161.11
StWV
CH-TG
§ 35 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Veränderte Wahlzettel
Ermittlung der Ergebnisse - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
§ 35 StWV · Veränderte Wahlzettel
1. Die veränderten Wahlzettel werden einzeln erfasst und protokolliert, wobei die Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen pro Wahlzettel stets der Anzahl der Mandate des Wahlkreises entsprechen muss.
2. Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.