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161.11 StWV CH-TG

§ 35 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Veränderte Wahlzettel

Ermittlung der Ergebnisse - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
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§ 35 StWV · Veränderte Wahlzettel

1. Die veränderten Wahlzettel werden einzeln erfasst und protokolliert, wobei die Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen pro Wahlzettel stets der Anzahl der Mandate des Wahlkreises entsprechen muss.

2. Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.

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