161.11
StWV
CH-TG
§ 34 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Unveränderte Wahlzettel
Ermittlung der Ergebnisse - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
§ 34 StWV · Unveränderte Wahlzettel
1. Die unveränderten Wahlzettel werden separat gezählt und die daraus resultierenden Kandidaten- und Zusatzstimmen für jede Liste protokolliert.