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161.11 StWV CH-TG

§ 34 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Unveränderte Wahlzettel

Ermittlung der Ergebnisse - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
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§ 34 StWV · Unveränderte Wahlzettel

1. Die unveränderten Wahlzettel werden separat gezählt und die daraus resultierenden Kandidaten- und Zusatzstimmen für jede Liste protokolliert.

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