161.11
StWV
CH-TG
§ 33 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Zusammenstellung der Ergebnisse
Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
§ 33 StWV · Zusammenstellung der Ergebnisse
1. Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse von eidgenössischen und kantonalen Urnengängen bezirksweise zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis für den Kanton.
2. Bei Bezirks- und Kreiswahlen ermittelt die Staatskanzlei das Ergebnis für die einzelnen Wahlkreise.