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161.11 StWV CH-TG

§ 33 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Zusammenstellung der Ergebnisse

Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 33 StWV · Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse von eidgenössischen und kantonalen Urnengängen bezirksweise zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis für den Kanton.

2. Bei Bezirks- und Kreiswahlen ermittelt die Staatskanzlei das Ergebnis für die einzelnen Wahlkreise.

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