161.11
StWV
CH-TG
§ 32 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Weiterleitung von Protokollen
Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
§ 32 StWV · Weiterleitung von Protokollen
1. Die unterzeichneten Protokolle sind unverzüglich wie folgt weiterzuleiten
1. bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen an die Staatskanzlei;
2. bei Gemeindewahlen an die Wahlgenehmigungsbehörde.