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161.11 StWV CH-TG

§ 32 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Weiterleitung von Protokollen

Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 32 StWV · Weiterleitung von Protokollen

1. Die unterzeichneten Protokolle sind unverzüglich wie folgt weiterzuleiten

1. bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen an die Staatskanzlei;

2. bei Gemeindewahlen an die Wahlgenehmigungsbehörde.

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