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161.11 StWV CH-TG

§ 31 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Protokollierung

Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 31 StWV · Protokollierung

1. Die Ergebnisse der Auszählung sind in den amtlichen Formularen zu protokollieren.

2. Protokolle der Gemeinden müssen den kantonalen Formularen entsprechen.

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