161.11
StWV
CH-TG
§ 30 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Bereinigung der Wahlzettel
Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
§ 30 StWV · Bereinigung der Wahlzettel
1. Auf dem Wahlzettel sind zu streichen
1. Namen nicht wählbarer Personen
2. Namen nicht identifizierbarer Personen
3. Wiederholungen von Namen, die bei einer Majorzwahl mehr als einmal aufgeführt sind
4. Wiederholungen von Namen, die bei einer Proporzwahl mehr als zweimal aufgeführt sind
2. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
3. Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» für Wahlbüro zu bezeichnen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
CON 2012 2 · ju (Art. 30 al. 5 ODP)
Municipal Merger Vote Validity Challenge
Cited to explain the sovereign power of the electoral office to decide on the validity of doubtful ballots, and to question whether this power was exercised correctly in this case.