Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.11 StWV CH-TG

§ 3 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Eintragungen

Stimmregister und Stimmrechtsausweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 StWV · Eintragungen

1. Im Stimmregister sind alle in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 18. Altersjahr einzutragen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

2. Die Eintragung von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Personen, die politischen Wohnsitz erwerben wollen, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.

← § 2 StWV Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Zuständige Departemente § 4 StWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →