161.11
StWV
CH-TG
§ 3 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Eintragungen
Stimmregister und Stimmrechtsausweise
§ 3 StWV · Eintragungen
1. Im Stimmregister sind alle in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 18. Altersjahr einzutragen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.
2. Die Eintragung von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Personen, die politischen Wohnsitz erwerben wollen, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.