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161.11 StWV CH-TG

§ 28 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Gegenseitige Kontrolle

Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 28 StWV · Gegenseitige Kontrolle

1. Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Staatskanzlei.

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