161.11
StWV
CH-TG
§ 28 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Gegenseitige Kontrolle
Ermittlung der Ergebnisse - Gemeinsame Bestimmungen
§ 28 StWV · Gegenseitige Kontrolle
1. Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Staatskanzlei.