161.11
StWV
CH-TG
§ 27 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Stimmabgabe
Stimmabgabe - Elektronische Stimmabgabe im Versuchsbetrieb
§ 27 StWV · Stimmabgabe
1. Wer für die elektronische Stimmabgabe angemeldet ist, stimmt elektronisch ab.
2. Sie oder er kann brieflich oder persönlich abstimmen, muss jedoch das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde beziehen.
3. Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer können ihre Stimme brieflich, elektronisch oder persönlich abgeben.