161.11
StWV
CH-TG
§ 25 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Beschluss zur Durchführung
Stimmabgabe - Elektronische Stimmabgabe im Versuchsbetrieb
§ 25 StWV · Beschluss zur Durchführung
1. Der Regierungsrat kann die Durchführung von Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe beschliessen und die entsprechenden Anordnungen treffen.
2. Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fest.