161.11
StWV
CH-TG
§ 22 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Briefliche Stimmabgabe
Stimmabgabe - Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe
§ 22 StWV · Briefliche Stimmabgabe
1. Bei der brieflichen Stimmabgabe ist dem Wahlbüro der Gemeinde in einer Sendung zuzustellen
1. der Stimmrechtsausweis
2. eine unterschriebene Erklärung der stimmenden Person, dass sie brieflich stimme
3. ein Stimmzettelcouvert mit höchstens einem Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl
2. Auslandschweizerinnen und -schweizer senden die Unterlagen an das kantonale Stimmbüro für Auslandschweizerinnen und -schweizer.