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161.11 StWV CH-TG

§ 20 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Nachträgliche Abgabe

Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Stimm- und Wahlmaterial
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§ 20 StWV · Nachträgliche Abgabe

1. Das Stimm- und Wahlmaterial wird nachträglich abgegeben, wenn Stimmberechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetragen werden oder den Verlust der Unterlagen glaubhaft machen können.

2. Im Wahllokal dürfen keine Unterlagen, insbesondere kein Stimm- und Wahlmaterial, aufliegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1426 (art. 20, al. 2, de l'ordonnance du 24 mai 1978 sur les droits politiques [ODP, RS 161.il])
Referendum Against Internal Security Act Fails Due to Insufficient Signatures
Cited for the duration of the referendum deadline.