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161.11 StWV CH-TG

§ 2 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Staatskanzlei

Zuständigkeiten
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§ 2 StWV · Staatskanzlei

1. Zuständige Stelle für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ist die Staatskanzlei.

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