161.11
StWV
CH-TG
§ 2 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Staatskanzlei
Zuständigkeiten
§ 2 StWV · Staatskanzlei
1. Zuständige Stelle für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ist die Staatskanzlei.