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161.11 StWV CH-TG

§ 19 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Verantwortlichkeit

Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Stimm- und Wahlmaterial
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§ 19 StWV · Verantwortlichkeit

1. Für den Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelcouvert ist die Gemeindebehörde verantwortlich, bei Auslandschweizerinnen und -schweizern der Kanton.

2. Für das weitere Stimm- und Wahlmaterial ist bei kantonalen Angelegenheiten die Staatskanzlei, bei kommunalen Angelegenheiten die Gemeindebehörde verantwortlich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1426 (art. 19, alinéa 4, ODP)
Referendum Against Internal Security Act Fails Due to Insufficient Signatures
Cited as a measure for proof concerning the date of receipt by communes for attestation.