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161.11 StWV CH-TG

§ 18 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Aufgeführte Namen

Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
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§ 18 StWV · Aufgeführte Namen

1. Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten dürfen höchstens doppelt aufgeführt sein.

2. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.

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