161.11
StWV
CH-TG
§ 18 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Aufgeführte Namen
Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
§ 18 StWV · Aufgeführte Namen
1. Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten dürfen höchstens doppelt aufgeführt sein.
2. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.