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161.11 StWV CH-TG

§ 17 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Listennummern

Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
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§ 17 StWV · Listennummern

1. Die Listennummern ergeben sich aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten

1. vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen

2. bei der Wahl des Grossen Rates werden Wahlvorschläge derselben Partei oder Gruppierung aus verschiedenen Wahlkreisen, die zusammen eingereicht werden, als ein Vorschlag behandelt und erhalten die gleiche Nummer

2. Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Listennummer.

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