161.11
StWV
CH-TG
§ 16 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Listenbezeichnungen
Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen
§ 16 StWV · Listenbezeichnungen
1. Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben oder unsachgemässe Angaben enthalten, werden nach Rücksprache mit der vorschlagenden Person oder Gruppierung korrigiert.
2. Eine Partei oder Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.