161.11
StWV
CH-TG
§ 13 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen
Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Allgemeine Bestimmungen
§ 13 StWV · Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen
1. Wahlvorschläge können von den Stimmberechtigten bei der Staatskanzlei beziehungsweise bei der Gemeindebehörde eingesehen werden.