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161.11 StWV CH-TG

§ 13 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen

Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 StWV · Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen

1. Wahlvorschläge können von den Stimmberechtigten bei der Staatskanzlei beziehungsweise bei der Gemeindebehörde eingesehen werden.

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