161.11
StWV
CH-TG
§ 12 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Ergänzung von Wahlvorschlägen
Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Allgemeine Bestimmungen
§ 12 StWV · Ergänzung von Wahlvorschlägen
1. Wahlvorschläge können nach der Bereinigung nachträglich ergänzt werden, wenn
1. vorgeschlagene Personen gestrichen werden mussten,
2. die Zustimmung von vorgeschlagenen Personen fehlt,
3. die Zahl der unterzeichnenden Stimmberechtigten nicht mehr genügt.
2. Der Person oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, ist eine kurze Frist zur Ergänzung anzusetzen.