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161.11 StWV CH-TG

§ 11 Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) - Bereinigung von Wahlvorschlägen

Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen - Wahlvorschläge und Listen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 StWV · Bereinigung von Wahlvorschlägen

1. Für die Bereinigung der eingegangenen Wahlvorschläge und die Erstellung von Listen ist die Staatskanzlei beziehungsweise die Gemeindebehörde zuständig.

2. Bei der Bereinigung von Wahlvorschlägen werden gestrichen

1. vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind

2. vorgeschlagene Personen, die bereits auf einem anderen Wahlvorschlag aufgeführt sind

3. unterstützende Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung nicht stimmberechtigt sind

3. Pro vorgeschlagene Person dürfen höchstens drei Angaben zum Beruf aufgeführt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2009.10.Nr.4 · ow (Art. 11 VPR)
Dismissal of Referendum Challenge Due to Lack of Specific Irregularities
Cited to explain that a recount is only ordered if there is a suspicion that a municipal result is incorrect.