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161.1 StWG CH-TG

§ 99 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Aufschiebende Wirkung

Rechtsschutz
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§ 99 StWG · Aufschiebende Wirkung

1. Kantonale Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht von der Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz aus besonderen Gründen entzogen wird.

2. Kantonale Rechtsmittel gegen Wahlen haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz erteilt wird.

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