161.1
StWG
CH-TG
§ 99 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz
§ 99 StWG · Aufschiebende Wirkung
1. Kantonale Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht von der Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz aus besonderen Gründen entzogen wird.
2. Kantonale Rechtsmittel gegen Wahlen haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz erteilt wird.