161.1
StWG
CH-TG
§ 98 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Frist, Rügepflicht
Rechtsschutz
§ 98 StWG · Frist, Rügepflicht
1. Rechtsmittel sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am dritten Tag nach
1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne;
2. der Gemeindeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden der Staatskanzlei.
2. Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Gemeindeversammlungen in der Versammlung selbst zu rügen. Erfolgt die Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.